BFH - Beschluss vom 10.07.2006
VIII B 194/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1872
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 02.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1114/05

BFH - Beschluss vom 10.07.2006 (VIII B 194/05) - DRsp Nr. 2006/21702

BFH, Beschluss vom 10.07.2006 - Aktenzeichen VIII B 194/05

DRsp Nr. 2006/21702

Gründe:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unzulässig verworfen, dass das Endurteil sämtliche Kläger betrifft (vgl. § 107 FGO; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 107 Rz. 3, m.w.N.).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative und Nr. 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. a) Soweit die Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. Gleiches gilt hinsichtlich der von den Klägern behaupteten unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

Auch der behauptete Verstoß gegen die Denkgesetze stellt allenfalls einen Rechtsanwendungsfehler dar.