I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), durch das seine Klage gegen einen Abrechnungsbescheid des Beklagten (Finanzamt --FA--) abgewiesen worden ist. In diesem hatte das FA gegen einen Anspruch des Antragstellers aus der Einkommensteuerveranlagung 1999 mit Kraftfahrzeugsteuer, Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten aufgerechnet. Das FG hat die Klage abgewiesen, weil es die Ablehnung einer Verrechnungsstundung ebenso wenig als rechtswidrig ansah wie die den verrechneten Vollstreckungskosten zugrunde liegende Pfändung; insoweit hat es auf sein Urteil vom 31. März 2004 13 K 51/01 Bezug genommen, in Bezug auf welches der beschließende Senat dem Antragsteller durch Beschluss vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH) (BFHE 208, 26, BStBl II 2005, 139) ebenfalls PKH versagt hat.
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