Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet.
1. Die Kläger haben eine die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnende Divergenz nicht hinreichend bezeichnet. Eine Divergenz ist nur dann i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem das Finanzgericht (FG) von einem die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671). Im Streitfall haben die Kläger als abstrakten Rechtssatz zwar den Leitsatz des BFH-Urteils vom 19. Oktober 1999 IX R 23/98 (BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282) zum Vorläufigkeitsvermerk wiedergegeben. Sie haben aber keinen abstrakten Rechtssatz des FG formuliert, der dazu im Widerspruch stünde. Tatsächlich hat das FG einen solchen Rechtssatz auch nicht aufgestellt.
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