FG Düsseldorf, vom 15.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5671/99
BFH - Beschluss vom 10.08.2004 (I B 184/03) - DRsp Nr. 2004/17931
BFH, Beschluss vom 10.08.2004 - Aktenzeichen I B 184/03
DRsp Nr. 2004/17931
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Form dargelegt.
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