BFH - Beschluss vom 10.09.2002
III B 50/02

BFH - Beschluss vom 10.09.2002 (III B 50/02) - DRsp Nr. 2003/372

BFH, Beschluss vom 10.09.2002 - Aktenzeichen III B 50/02

DRsp Nr. 2003/372

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

1. Das Finanzgericht (FG) hat seine klageabweisende Entscheidung in dem noch strittigen Punkt, ob die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) wegen einer Hüftoperation der Klägerin aufgewandten Kosten für die Erhöhung eines Bettes als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, im Wesentlichen damit begründet, die Kosten seien nicht eindeutig einer Krankheit oder Behinderung zuzuordnen und die Kläger hätten kein vor dem Entstehen der Aufwendungen erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest über die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt. Die Kläger räumen ein, dass das FG-Urteil der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entspricht. Sie wenden sich gegen diese Rechtsprechung und machen geltend, Gründe der Missbrauchsabwehr dürften nicht dazu führen, Steuerpflichtigen, die aus Unkenntnis keine vorherige amtsärztliche Begutachtung durchgeführt hätten, den nachträglichen Nachweis der medizinischen Notwendigkeit ihrer Aufwendungen zu versagen.