BFH - Beschluss vom 10.09.2002
X S 3/02 (PKH)

BFH - Beschluss vom 10.09.2002 (X S 3/02 (PKH)) - DRsp Nr. 2002/15575

BFH, Beschluss vom 10.09.2002 - Aktenzeichen X S 3/02 (PKH)

DRsp Nr. 2002/15575

Gründe:

I. Die Antragstellerin und ihr mit ihr zusammen veranlagter Ehemann gaben für die Veranlagungszeiträume 1988 und 1989 keine Einkommensteuererklärungen ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) legte daraufhin der Besteuerung die von der Antragstellerin erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde und schätzte die Einkünfte ihres Ehemannes aus Gewerbebetrieb, wobei es die Erkenntnisse einer beim Ehemann durchgeführten Außenprüfung auswertete. Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide 1988 vom 23. Dezember 1991 und 1989 vom 13. Januar 1992 wurden bestandskräftig.

Am 15. Oktober 1992 beantragte die Antragstellerin beim FA, die Einkommensteuerschulden für 1988 und 1989 auf sie und ihren Ehemann aufzuteilen. Am 23. Oktober 1996 erließ das FA Aufteilungsbescheide. Mit der dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage begehrte die Antragstellerin, die Aufteilungsbescheide aufzuheben.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.