BFH - Beschluss vom 10.10.2002
VI B 327/00

BFH - Beschluss vom 10.10.2002 (VI B 327/00) - DRsp Nr. 2002/17966

BFH, Beschluss vom 10.10.2002 - Aktenzeichen VI B 327/00

DRsp Nr. 2002/17966

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage ist in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.

Das Finanzgericht (FG) hat ausgeführt, dass dienstlich veranlasste Kraftfahrzeugkosten nicht nur durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nachgewiesen werden könnten, sondern auch durch jede andere Form von Aufzeichnungen oder Belegführungen, soweit diese eine vollständige Nachprüfbarkeit der einzelnen Dienstfahrten ermöglichten. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.