I. Das Finanzgericht (FG) hatte mit zwei Beweisbeschlüssen vom 20. September 2006 in den Verfahren VII 87/2006 und VII 88/2006 die Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeugen angeordnet und ihn zu dem jeweils auf den 6. Oktober 2006 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme geladen. Die Ladungen waren an "Herrn A.B." unter der Anschrift "..." gerichtet. Der Namenszusatz "senior (sen.)" war auf den Ladungen nicht angegeben.
Zu dem Termin am 6. Oktober 2006 erschien der Beschwerdeführer nicht. Außer der anderweitig geladenen Zeugin Z, einer Schwester des Klägers, und dem Kläger persönlich erschien auch der Bruder des Klägers, Herr A.B. jun.. Das FG beschloss, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und einen neuen Termin von Amts wegen festzusetzen. Zu diesem Termin am 19. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer wiederum als Zeuge geladen. Er machte jedoch mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Daraufhin sah das FG von der Vernehmung des Beschwerdeführers ab. Die Klageverfahren wurden nach Vernehmung der zu dem Termin am 19. Oktober 2006 erneut geladenen Zeugin Z durch Urteil entschieden.
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