BFH - Beschluss vom 10.10.2007
IV B 130/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 233
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VII 87/2006

BFH - Beschluss vom 10.10.2007 (IV B 130/06) - DRsp Nr. 2007/23607

BFH, Beschluss vom 10.10.2007 - Aktenzeichen IV B 130/06 - Aktenzeichen IV B 131/06

DRsp Nr. 2007/23607

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren (1996 bis 1999) mit Unterbrechungen ganztags als ... nichtselbstständig tätig. Darüber hinaus war er Pächter des landwirtschaftlichen Betriebs seiner Eltern mit einer landwirtschaftlichen Fläche von 11,9585 ha. Außerdem bewirtschaftete er eine zugepachtete Fläche von 2,78 ha. Nach einer vom Finanzgericht (FG) eingeholten Auskunft des Landwirtschaftsamtes X baute der Kläger --ähnlich wie im Streitjahr 1996-- in den Streitjahren 1997 bis 1999 ca. 4,44 bis 5,15 ha Getreide, ca. 1,33 bis 1,70 ha Silomais, über 6 ha Kleegras, ca. 0,1 bis 0,62 ha Kartoffeln und teilweise 0,01 bis 0,03 ha Futterrüben an. Außerdem wurden in allen Streitjahren durchschnittlich vier Milchkühe, sechs Mutterkühe, drei männliche Rinder, 16 bzw. 27 Schafe und eine Mutterziege gehalten.

Der Kläger lebte im Haushalt seiner Eltern. Sowohl der Vater des Klägers, geboren am ... 1927, als auch seine Mutter, geboren am ... 1934, arbeiteten im landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich mit. Bis Oktober 1998 lebte auch der Bruder des Klägers, der ebenfalls einer ganztägigen Beschäftigung nachging, im Haushalt der Eltern.