BFH - Beschluss vom 10.10.2007
VI B 13/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 44
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4523/04

BFH - Beschluss vom 10.10.2007 (VI B 13/07) - DRsp Nr. 2007/21628

BFH, Beschluss vom 10.10.2007 - Aktenzeichen VI B 13/07

DRsp Nr. 2007/21628

Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde angefochten werden, mit der geltend zu machen ist, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO vorliegen, nämlich grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Rechtsfortbildung oder Rechtsvereinheitlichung oder ein Verfahrensmangel. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist dabei nur zulässig, wenn in der Beschwerdeschrift mindestens einer dieser Zulassungsgründe bezeichnet und die Erfüllung seiner Voraussetzungen schlüssig dargelegt wird (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).