I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte gegen das Urteil des Finanzgerichts persönlich Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Der Senat verwarf das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig, weil der Kläger nicht gemäß Art.
II. Das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision wird eingestellt, weil der Kläger seine Beschwerde zurückgenommen hat.
Bei Rücknahme einer Beschwerde ist zwar kein förmlicher Einstellungsbeschluß vorgeschrieben. Er kann jedoch zur Klarstellung zweckmäßig sein (BFH-Beschlüsse vom 5. Oktober 1987 III B 65/87, BFHE 151, 12, BStBl II 1988, 281, und vom 12. Mai 1993 X B 28/93, BFH/NV 1994, 182).
Die Rücknahme einer Beschwerde ist wirksam, auch wenn sie - wie im Streitfall - nicht durch eine nach Art.
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