Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Dahingestellt bleibt so, ob sie überhaupt zulässig ist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO zuzulassen.
a) Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert entsprechend der früheren Divergenzrüge, dass sowohl das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen sein soll, als auch der Rechtssatz, den das Finanzgericht (FG) falsch ausgelegt oder angewandt haben soll, bezeichnet werden (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 24. August 2005 IV B 61/04, BFH/NV 2006, 85, und vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234, m.w.N.; auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 41). Dazu sollen abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und der Entscheidung andererseits, von der die Vorinstanz abgewichen sein soll, herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, so dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 234).
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