BFH - Beschluss vom 10.11.2006
VII B 336/05
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 4 K 2858/05 Z, EU - 23.11.2005,

BFH - Beschluss vom 10.11.2006 (VII B 336/05) - DRsp Nr. 2006/29921

BFH, Beschluss vom 10.11.2006 - Aktenzeichen VII B 336/05

DRsp Nr. 2006/29921

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reiste im April 2005 aus Dubai kommend über den Flughafen X in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein, wo sie den grünen Ausgang benutzte, obwohl sie anzumeldende Waren mit sich führte. Für diese Waren erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) Einfuhrabgaben. Die nach erfolglosem Einspruch gegen den Abgabenbescheid erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision muss, wie sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergibt, qualifiziert begründet werden. Es muss in der Begründung dargelegt werden, dass die Voraussetzungen von wenigstens einem der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegen.