BFH - Beschluss vom 10.11.2006
VII E 7/06

BFH - Beschluss vom 10.11.2006 (VII E 7/06) - DRsp Nr. 2007/665

BFH, Beschluss vom 10.11.2006 - Aktenzeichen VII E 7/06

DRsp Nr. 2007/665

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 19. Januar 2006 VII B 301/05 hat der Senat die Beschwerde gegen den die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Abrechnungsbescheides ablehnenden Beschluss des Finanzgerichts (FG) zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) auferlegt. Anschließend hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Kostenrechnung vom 10. Februar 2006 die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit 162 EUR angesetzt.

Mit der dagegen eingelegten Erinnerung beantragt der Kostenschuldner, die Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung des FG nicht zu erheben. Denn die Kosten für das Beschwerdeverfahren wären nicht entstanden, wenn das FG den AdV-Antrag als unzulässig verworfen hätte.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92). Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen zum Nachteil des Kostenschuldners wirkenden Rechtsfehler auf.