BFH - Beschluß vom 10.12.1986
I B 121/86
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 6
BStBl II 1987, 389
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Beschluß vom 10.12.1986 (I B 121/86) - DRsp Nr. 1996/12457

BFH, Beschluß vom 10.12.1986 - Aktenzeichen I B 121/86

DRsp Nr. 1996/12457

»1. § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO gestattet es den FG, die Vollziehung eines Steuerbescheides mit der Maßgabe aufzuheben, daß in der Vergangenheit entstandene Säumniszuschläge entfallen. 2. Für die Bestimmung des Zeitpunktes, von dem an die Wirkungen der Vollziehung aufzuheben sind, kommt es darauf an, ab wann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides erkennbar vorlagen.«

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in einem Klageverfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht -FG- darüber, ob der von den Klägern, Antragstellern und Beschwerdeführern (Antragsteller) aus einer Betriebsaufgabe erzielte Gewinn mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu besteuern ist und ob bei der Gewinnermittlung der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG angesetzt werden kann. Über die Klage ist noch nicht entschieden.