BFH - Beschluß vom 11.01.2002
IX B 96/01

BFH - Beschluß vom 11.01.2002 (IX B 96/01) - DRsp Nr. 2002/4767

BFH, Beschluß vom 11.01.2002 - Aktenzeichen IX B 96/01

DRsp Nr. 2002/4767

Gründe:

Die Beteiligten streiten zum einen darüber, ob die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 1987 durch den Aufhebungsbescheid vom 23. Oktober 1997 ersatzlos aufgehoben worden ist oder ob an Stelle des aufgehobenen Bescheids ein früherer Bescheid wieder wirksam geworden ist. Zum andern streiten sie darüber, ob für das Streitjahr 1988 Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht zu berücksichtigen sind, weil das zugrunde liegende Mietverhältnis nach § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, und hilfsweise, ob Beträge gemäß § 10e oder § 21a i.V.m. § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage zum Teil stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Dagegen haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend machen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) und das FG habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 115 Abs. 2, § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist unbegründet.