I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für die Zeit von September 2002 bis März 2003 auf, weil die Tochter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) nicht mehr im Haushalt eines leiblichen Elternteiles lebe und der Kindesvater den überwiegenden Barunterhalt für das Kind leiste. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Beschwerdeführerin gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab.
Die Beschwerdeführerin ließ durch ihren Prozessbevollmächtigten Beschwerde gegen das Urteil des FG wegen Nichtzulassung der Revision erheben. Außerdem beantragte sie Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Der Senat lehnte den Antrag auf PKH durch Beschluss vom 8. Juni 2005 mangels Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde ab. Die Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss wies der Senat durch Beschluss vom 16. August 2005 III S 23/05 als unbegründet zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der Senat durch Beschluss vom 8. November 2005 III B 33/05 als unzulässig.
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