Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1991 Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1986 in der Form der Einspruchsentscheidung. Der Bescheid war u. a. hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrages vorläufig. Die Kläger rügten u. a. die Höhe des Grundfreibetrages und beantragten, das Verfahren ruhen zu lassen, bis über die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 14. Juli 1988 5 K 424/88 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1988, 581) entschieden sei.
Nachdem auch der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) das Ruhen des Verfahrens beantragt hatte, ordnete das FG durch Beschluß vom 13. November 1991 das Ruhen des Verfahrens an.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|