Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels setzt die schlüssige Darlegung des Mangels (hier die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtgewährung von Akteneinsicht; vgl. § 78 der Finanzgerichtsordnung) und weiter voraus, daß der Verfahrensfehler tatsächlich auch vorliegt (z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 33).
Zweifelhaft ist schon, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Verletzung rechtlichen Gehörs ordnungsgemäß gerügt hat. Wird ein Verstoß gegen Vorschriften des Prozeßrechts geltend gemacht, auf deren Beachtung die Beteiligten verzichten können, ist der Verfahrensmangel nach ständiger Rechtsprechung nur dann schlüssig gerügt, wenn der Beteiligte auch darlegt, daß der Verstoß in der Vorinstanz gerügt worden oder weshalb dem Beteiligten eine derartige Rüge nicht möglich war (Gräber/ Ruban, aaO, § 115 Rz. 37 ff. und § 120 Rz. 38 mit Rechtsprechungsnachweisen). Hierzu äußert sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht.
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