BFH - Beschluß vom 11.02.2002
III B 123/01

BFH - Beschluß vom 11.02.2002 (III B 123/01) - DRsp Nr. 2002/4844

BFH, Beschluß vom 11.02.2002 - Aktenzeichen III B 123/01

DRsp Nr. 2002/4844

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob jeder betrieblich veranlasste Zufluss in Geld oder Geldeswert im Zweifel als Betriebseinnahme zu erfassen sei, auch wenn der Steuerpflichtige vortrage, diesen Zugängen lägen Darlehen zugrunde, ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich anhand der bisherigen Rechtsprechung beantworten lässt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) trägt im Regelfall die Finanzbehörde die Feststellungslast für die Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Steueranspruch geltend machen zu können, der in Anspruch genommene Steuerpflichtige dagegen für Tatsachen, die Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen begründen oder einen Steueranspruch aufheben oder einschränken (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. Juli 1983 VII R 43/80, BFHE 138, 527, BStBl II 1983, 760, und vom 25. Juli 2000 IX R 93/97, BFHE 192, 241, BStBl II 2001, 9). Diese Beweislastregel ist als Grundsatz anzusehen, der von Fall zu Fall, je nach Zweckbestimmung der einschlägigen Rechtsnormen, für andere Lösungen offen ist (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 96 Rz. 24 f., m.w.N. zur Rechtsprechung).