BFH - Beschluß vom 11.02.2002
V B 53/01

BFH - Beschluß vom 11.02.2002 (V B 53/01) - DRsp Nr. 2002/4893

BFH, Beschluß vom 11.02.2002 - Aktenzeichen V B 53/01

DRsp Nr. 2002/4893

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein rechtsfähiger Verein, erstellt u.a. für die in ihm zusammengeschlossenen Ärzte und Zahnärzte Rechnungen und gewährt ihnen Vorschüsse auf die zur Abrechnung eingereichten Honorarforderungen. Er erhebt von seinen Mitgliedern kostendeckende "Verwaltungsgebühren".

Abweichend von den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre (1988 bis 1995) versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die von dem Kläger für seine Leistungen in Anspruch genommene Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. a sowie nach § 4 Nr. 14 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 1980/1991/1993 (UStG).

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die mit der Rechnungserstellung verbundenen sonstigen Leistungen des Klägers seien nicht nach § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG umsatzsteuerbefreit, weil es sich dabei nicht um ärztliche Leistungen handele. Dem Kläger stehe auch nicht die von ihm begehrte Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG zu. Die Steuerbefreiung setze voraus, dass überhaupt eine steuerbare Leistung vorliege. Hieran fehle es im Streitfall, weil dem Kläger für die Vorschussgewährung keine eigene Gegenleistung zustehe. Er habe insoweit keine Leistung gegen Entgelt erbracht.