BFH - Beschluß vom 11.02.2002
VII B 136/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; ZK Art. 12 Abs. 2 (vZTA) ;
Fundstellen:
BB 2002, 982
BFH/NV 2002, 867
BFHE 198, 242
DB 2002, 1035
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Beschluß vom 11.02.2002 (VII B 136/01) - DRsp Nr. 2002/4919

BFH, Beschluß vom 11.02.2002 - Aktenzeichen VII B 136/01

DRsp Nr. 2002/4919

»1. Die Eingliederung der Zolltarifsachen in das allgemeine Revisionssystem durch die FGO -Novelle zum 1. Januar 2001 macht es erforderlich, dass auch bei Zolltarifsachen die grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt werden muss. 2. Auf die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in Zolltarifsachen kann insoweit verzichtet werden, als diese unter den Umständen des konkreten Streitfalles offenkundig ist. Ist eine vZTA erfolgreich angefochten worden und hat das FG die Zollbehörde zu einer anderweitigen Einreihung der Ware verpflichtet, so werden in der auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde Ausführungen hinsichtlich der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage, zur über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Tarifierungsfrage und zu ihrer Entscheidungserheblichkeit in einem künftigen Revisionsverfahren regelmäßig verzichtbar sein. Nicht verzichtbar sind hingegen im Einklang mit den allgemein gestellten Darlegungsanforderungen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der zutreffenden Einreihung der betreffenden Ware in den Zolltarif.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; ZK Art. 12 Abs. 2 (vZTA) ;

Gründe: