Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Die Zulassungsvoraussetzungen sind im Streitfall noch nach der FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) zu prüfen. Gemäß Art.
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