BFH - Beschluss vom 11.02.2003
IV B 18/01

BFH - Beschluss vom 11.02.2003 (IV B 18/01) - DRsp Nr. 2003/8669

BFH, Beschluss vom 11.02.2003 - Aktenzeichen IV B 18/01

DRsp Nr. 2003/8669

Gründe:

Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Zulassungsvoraussetzungen sind im Streitfall noch nach der FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) zu prüfen. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist am 11. Dezember 2000 zugestellt worden.

2. Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.)