BFH - Beschluss vom 11.02.2003
VII B 229/02

BFH - Beschluss vom 11.02.2003 (VII B 229/02) - DRsp Nr. 2003/5266

BFH, Beschluss vom 11.02.2003 - Aktenzeichen VII B 229/02

DRsp Nr. 2003/5266

Gründe:

I. Das Finanzministerium hat die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater mit Entscheidung vom ... widerrufen, weil der Kläger die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhalte sowie auf Grund der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung davon auszugehen sei, dass er in Vermögensverfall geraten sei. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass Interessen seiner Mandanten durch den Vermögensverfall nicht gefährdet seien.

Das Finanzgericht (FG) hat die dagegen erhobene Klage, die gegen die inzwischen zuständig gewordene Steuerberaterkammer (Beklagte und Beschwerdegegnerin) gerichtet ist, als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision begehrt, ist unzulässig, weil der Kläger die geltend gemachten Zulassungsgründe --grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)-- nicht, wie nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich, dargelegt hat.