I.
Ein Bundesvermögensamt unterrichtete die zuständige Oberfinanzdirektion (OFD) mit Schreiben vom 8. Dezember 1998 davon, dass sich die Bundesrepublik Deutschland (Bund) mit der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), der ...gesellschaft, i.S. des §
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah in der Zuordnung einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I 1995, 1250) grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang und setzte mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2007 die Steuer auf ... DM (= ... EUR) gegen die Klägerin fest. Der Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 4 Satz 1 Alt. 3 GrEStG sei nicht erfüllt, da die Vermögenszuordnung erst nach 1998 erfolgt sei.
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