Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich der behaupteten Verfassungswidrigkeit der in § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltenen Regelungen des Verlustabzugs erfüllt sind (s. hierzu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Oktober 1997 XI B 11/97, BFH/NV 1998, 594; vom 26. Juli 2005 XI B 93/03, BFH/NV 2005, 2001); die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist jedenfalls nicht gegeben.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|