I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, für das ein Einheitswert in Höhe von ... DM festgestellt ist. Der Kläger begehrte, ihm einen Abschlag nach § 82 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) wegen ungewöhnlich starker Lärmbeeinträchtigung zu gewähren. Dies wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) abgelehnt. Hiergegen richtete sich die Klage.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des FG enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision.
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