BFH - Beschluß vom 11.03.2002
IX B 103/01

BFH - Beschluß vom 11.03.2002 (IX B 103/01) - DRsp Nr. 2002/10487

BFH, Beschluß vom 11.03.2002 - Aktenzeichen IX B 103/01

DRsp Nr. 2002/10487

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend begründet worden. Danach müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden. Wird --wie vorliegend-- als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrages geltend gemacht, setzt eine schlüssige Verfahrensrüge u.a. folgende Angaben voraus:

- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen,

- die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokolle), in denen die Beweismittel und die Beweisthemen angeführt worden sind,

- das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,