BFH - Beschluss vom 11.03.2005
V B 50/04
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 24.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5112/01

BFH - Beschluss vom 11.03.2005 (V B 50/04) - DRsp Nr. 2005/9643

BFH, Beschluss vom 11.03.2005 - Aktenzeichen V B 50/04

DRsp Nr. 2005/9643

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Offen bleiben kann, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdefrist gewährt werden könnte; denn die Beschwerde ist auch deswegen unzulässig, weil der Kläger keinen der Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) benannt und entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gemäß § 116 Abs. 3 FGO müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25 ff.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz. 159 ff., jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

Der Kläger stützt die Beschwerde auf angebliche Verfahrensmängel und hält die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts für erforderlich.