Sofortige Beschwerde und Gegenvorstellung führen nicht zum Erfolg.
1.
Der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde ist unzulässig. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) sind nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Eingabe des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) kann auch nicht in eine Anhörungsrüge i.S. des § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) umgedeutet werden, da der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten und die Anhörungsrüge Gegenstand eines in einem gesonderten Verfahren (VI S 10/08) mit einem im Wesentlichen gleich lautenden Schriftsatz vom 1. August 2008 verfolgten Begehrens des Klägers ist. Daher ist die sofortige Beschwerde zu verwerfen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 2008 I B 59/08 und vom 4. November 2008 V B 7/08, beide [...]).
2.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|