BFH - Beschluss vom 11.03.2009
VI S 11/08
Normen:
FGO § 133a;

BFH - Beschluss vom 11.03.2009 (VI S 11/08) - DRsp Nr. 2009/13064

BFH, Beschluss vom 11.03.2009 - Aktenzeichen VI S 11/08

DRsp Nr. 2009/13064

Normenkette:

FGO § 133a;

Gründe:

Sofortige Beschwerde und Gegenvorstellung führen nicht zum Erfolg.

1.

Der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde ist unzulässig. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) sind nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Eingabe des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) kann auch nicht in eine Anhörungsrüge i.S. des § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) umgedeutet werden, da der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten und die Anhörungsrüge Gegenstand eines in einem gesonderten Verfahren (VI S 10/08) mit einem im Wesentlichen gleich lautenden Schriftsatz vom 1. August 2008 verfolgten Begehrens des Klägers ist. Daher ist die sofortige Beschwerde zu verwerfen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 2008 I B 59/08 und vom 4. November 2008 V B 7/08, beide [...]).

2.