BFH - Beschluss vom 11.03.2009
X S 3/09 (PKH)
Normen:
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114;

BFH - Beschluss vom 11.03.2009 (X S 3/09 (PKH)) - DRsp Nr. 2009/8105

BFH, Beschluss vom 11.03.2009 - Aktenzeichen X S 3/09 (PKH)

DRsp Nr. 2009/8105

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 19. November 2008 hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2006 sowie die Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2002 von der Vollziehung auszusetzen, abgelehnt und eine Beschwerde nicht zugelassen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit einem als Rechtsbeschwerde bezeichneten Schreiben vom 23. November 2008 an das FG gewandt. Das FG hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2008 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt. Der Antragsteller war nicht durch eine vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft i.S. des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertreten. Für dieses Rechtsmittelverfahren beantragt der Antragsteller, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1.

Es kann dahinstehen, ob für einen PKH-Antrag seit der Neugestaltung des Vertretungszwangs vor dem BFH durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2007, 2840) Vertretungszwang besteht (vgl. hierzu Spindler, Der Betrieb 2008, 1283). Der Antrag ist jedenfalls unbegründet und daher abzulehnen.

2.