BFH - Beschluß vom 11.04.2002
VIII B 3/02

BFH - Beschluß vom 11.04.2002 (VIII B 3/02) - DRsp Nr. 2002/10486

BFH, Beschluß vom 11.04.2002 - Aktenzeichen VIII B 3/02

DRsp Nr. 2002/10486

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig. Der Kläger hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

1. Der Kläger hat die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht dargelegt. Er hat eine Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Januar 1994 7 RAr 42/93 (SozR 3-1300 § 104 SGB X Nr. 8) nicht schlüssig gerügt. Denn er hat nicht dargetan, dass das Finanzgericht (FG) ein Tatbestandsmerkmal des § 104 Abs. 1 oder 2 des Sozialgesetzbuchs X (SGB X) anders als das BSG ausgelegt hat. Soweit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht nur durch eine unterschiedliche (abstrakte) Gesetzesauslegung, sondern ausnahmsweise auch durch eine unterschiedliche (konkrete) Rechtsanwendung gefährdet sein könnte, setzt dies eine Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachverhalte voraus (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 1990 II B 31/90, BFHE 162, 483, BStBl II 1991, 106). Daran fehlt es im Streitfall.