BFH - Beschluss vom 11.04.2002
XI B 164/01

BFH - Beschluss vom 11.04.2002 (XI B 164/01) - DRsp Nr. 2002/13990

BFH, Beschluss vom 11.04.2002 - Aktenzeichen XI B 164/01

DRsp Nr. 2002/13990

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) zu 1 und 3 als unbegründet ab. Zu dem Verfahren waren die Beschwerdeführer zu 2 und 4 beigeladen worden. Das Urteil wurde den Beteiligten am 30. August 2001 bzw. 31. August 2001 zugestellt.

Mit Schreiben vom 27. September 2001 legte die X Partnerschaft Nichtzulassungsbeschwerde "in dem Rechtsstreit A.B. ... (und) C.X." ein. In einem weiteren Schreiben vom 30. November 2001 wird ausgeführt: "Die Nichtzulassungsbeschwerden des Klägers und Beschwerdeführers zu 1) sowie des Beteiligten und Beschwerdeführers zu 2) werden wie folgt begründet ...".

Mit Schreiben vom 28. September 2001 legte der Beschwerdeführer zu 3 unter dem Briefkopf der Steuerberaterkanzlei D & E "In der Streitsache 1. A.B. ... 2. F.G. ... gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil Beschwerde ein."

Mit im Übrigen gleichlautendem Schreiben vom 25. Oktober 2001 legte der Beschwerdeführer zu 3 ferner "für sich selbst gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil Beschwerde ein".