BFH - Beschluss vom 11.04.2003
II B 93/02

BFH - Beschluss vom 11.04.2003 (II B 93/02) - DRsp Nr. 2003/8312

BFH, Beschluss vom 11.04.2003 - Aktenzeichen II B 93/02

DRsp Nr. 2003/8312

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) hat keinen Revisionszulassungsgrund ausreichend dargelegt.

Soweit die Beschwerdeführerin die Rüge mangelnder Sachaufklärung durch das Finanzgericht (FG) erhebt, fehlt es an konkreten Ausführungen dazu, welche Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer Sachverhaltsaufklärung oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten (vgl. ständige Rechtsprechung: Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654; vom 8. August 2000 II B 122/99, BFH/NV 2001, 208, und vom 6. Mai 1998 II B 109/97, BFH/NV 1998, 1498).