BFH - Beschluss vom 11.04.2003
V B 173/02

BFH - Beschluss vom 11.04.2003 (V B 173/02) - DRsp Nr. 2003/9988

BFH, Beschluss vom 11.04.2003 - Aktenzeichen V B 173/02

DRsp Nr. 2003/9988

Gründe:

1. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) erhob am 23. August 2002 durch die S-GmbH gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) Beschwerde und kündigte deren Begründung an. Am 25. September 2002 zeigte der jetzige Prozessbevollmächtigte X seine Bestellung an und wies lediglich auf die dem Schriftsatz beigefügte Vollmacht hin. Die Geschäftsstelle des erkennenden Senats wies die Klägerin mit Schreiben vom 30. September 2002 an die S-GmbH (mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 4. Oktober 2002) darauf hin, dass die Beschwerde bisher nicht begründet worden ist.

Der erkennende Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 22. Januar 2003 als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist begründet worden und die Begründung erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist.

Die Klägerin beantragt die Fortsetzung des Verfahrens mit der Begründung, dem Prozessbevollmächtigten Fischer sei das Schreiben der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom 30. September 2002 nicht zugestellt worden. Er habe erst am 21. Oktober 2002 hiervon Kenntnis erhalten. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung lägen deshalb vor.

2. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.