BFH - Beschluss vom 11.04.2006
X B 174/05
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4036/02

BFH - Beschluss vom 11.04.2006 (X B 174/05) - DRsp Nr. 2006/11930

BFH, Beschluss vom 11.04.2006 - Aktenzeichen X B 174/05

DRsp Nr. 2006/11930

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (unten 1.) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (unten 2.) erforderlich ist.