Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (unten 1.) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (unten 2.) erforderlich ist.
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