BFH - Beschluß vom 11.05.2000
I B 60/99

BFH - Beschluß vom 11.05.2000 (I B 60/99) - DRsp Nr. 2000/9541

BFH, Beschluß vom 11.05.2000 - Aktenzeichen I B 60/99

DRsp Nr. 2000/9541

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhob durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage wegen Körperschaftsteuer, Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und Umsatzsteuer 1996 sowie Feststellungen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31. Dezember 1996. Nachdem ihr auf Anfrage der Name des zuständigen Berichterstatters (Richter am Finanzgericht X) mitgeteilt worden war, lehnte sie diesen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Außerdem erhob sie Einwendungen gegen eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Der zuständige Senat des Finanzgerichts (FG) gab dem Ablehnungsantrag statt. Nach einem erneuten Hinweis des nunmehr nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Berichterstatters (Richter am Finanzgericht Y) auf § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) übertrug der Senat des FG den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung. Der Beschluss wurde der Klägerin zugestellt.

In der von Y anberaumten mündlichen Verhandlung am 13. November 1998 stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Beweis- und Sachanträge. Y erließ daraufhin einen Beweisbeschluss und bestimmte als Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme den 11. Januar 1999, 14.15 Uhr.