BFH - Beschluß vom 11.05.2000
VII B 258/99

BFH - Beschluß vom 11.05.2000 (VII B 258/99) - DRsp Nr. 2000/7626

BFH, Beschluß vom 11.05.2000 - Aktenzeichen VII B 258/99

DRsp Nr. 2000/7626

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) durch Haftungsbescheid wegen von einer GmbH, deren Geschäftsführer er war, nicht abgeführter Lohnsteuer für die Anmeldungszeiträume Dezember 1994, Januar und Februar 1995 einschließlich Solidaritätszuschlages, Kirchensteuern und Säumniszuschlägen in Anspruch genommen worden. Über die GmbH war im Mai 1995 ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden, in dem die gegen sie bestandskräftig festgesetzten Steuerschulden nicht beglichen worden sind.

Die gegen die Haftungsinanspruchnahme vom Kläger erhobene Klage ist vom Finanzgericht (FG) --abgesehen von einem geringen Teil der zu Unrecht angesetzten Säumniszuschläge-- abgewiesen worden. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das FG u.a. unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung ausgeführt, der Kläger habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür gehabt, dass das FA einer Verrechnung der vorgenannten Lohnsteuerrückstände zustimmen werde. Der GmbH hätten nach Aktenlage keine verrechnungsfähigen Guthaben aus Umsatzsteuer 1994 oder der Investitionszulage 1994 zugestanden. Entgegen der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1994 habe sich bei der Festsetzung der Umsatzsteuer 1994 kein Guthaben ergeben.