Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich dagegen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) für sein verkehrsbehördlich ursprünglich als PKW, dann jedoch nach Umbau als LKW eingestuftes und dementsprechend im März 1995 für den Kläger zugelassenes und besteuertes Fahrzeug im September 1995 nach Überprüfung der Besteuerung PKW-Steuern nacherhoben und für die Zukunft festgesetzt hat. Die dagegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts richtet sich die Beschwerde, mit der grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage geltend gemacht wird, ab wann ein die Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (
Hilfsweise rügt die Beschwerde Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision ist nicht zuzulassen.
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