BFH - Beschluß vom 11.05.2000
VII B 287/99

BFH - Beschluß vom 11.05.2000 (VII B 287/99) - DRsp Nr. 2000/7329

BFH, Beschluß vom 11.05.2000 - Aktenzeichen VII B 287/99

DRsp Nr. 2000/7329

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich dagegen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) für sein verkehrsbehördlich ursprünglich als PKW, dann jedoch nach Umbau als LKW eingestuftes und dementsprechend im März 1995 für den Kläger zugelassenes und besteuertes Fahrzeug im September 1995 nach Überprüfung der Besteuerung PKW-Steuern nacherhoben und für die Zukunft festgesetzt hat. Die dagegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts richtet sich die Beschwerde, mit der grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage geltend gemacht wird, ab wann ein die Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ausschließender Ermittlungsmangel anzunehmen ist, nachdem den Finanzämtern bekannt geworden war, dass die von den Kraftfahrzeugzulassungsstellen übermittelte Einstufung eines Fahrzeuges als PKW oder LKW aus der Sicht des Steuerrechts nicht immer zutreffend ist.

Hilfsweise rügt die Beschwerde Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision ist nicht zuzulassen.