I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein als gemeinnützig anerkannter rechtsfähiger Tierschutzverein, unterhielt im Streitjahr (1992) ein Tierheim, in dem sowohl verlorengegangene oder ausgesetzte Haustiere als auch Pensionstiere gegen Bezahlung vorübergehend aufgenommen wurden. Die Pensionstiere wurden genauso behandelt wie die übrigen Tiere.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) war der Ansicht, nur die Umsätze aus der Unterbringung der verlorengegangenen oder ausgesetzten Haustiere unterlägen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), nicht jedoch die Umsätze aus der Pensionstierhaltung.
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