BFH - Beschluss vom 11.06.2002
V B 111/01

BFH - Beschluss vom 11.06.2002 (V B 111/01) - DRsp Nr. 2002/12679

BFH, Beschluss vom 11.06.2002 - Aktenzeichen V B 111/01

DRsp Nr. 2002/12679

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Steuerberater, begehrte mit Schreiben vom 30. Oktober 1997 den Teilerlass der Umsatzsteuer 1988 bis 1995 in Höhe von 100 210,15 DM sowie den vollständigen Erlass von angefallenen Säumniszuschlägen in Höhe von 49 893 DM. Diesen Antrag und einen weiteren Antrag des Klägers vom 6. März 2000 auf Teilerlass von 60 % der Steuerschuld in Höhe von 168 814,78 DM lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ab. Die Einsprüche des Klägers blieben erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2000).

Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin erhobene Klage ab. Es führte zur Begründung aus, die Klage sei unzulässig, weil das Klageziel innerhalb der gemäß § 65 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Ausschlussfrist nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden sei. Der Kläger habe sein Klageziel erst nach Fristablauf in der mündlichen Verhandlung zuverlässig mitgeteilt. Die danach auf Erlass von Säumniszuschlägen gerichtete Verpflichtungsklage des Klägers sei auch nicht begründet.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil, das ihm am 7. Juni 2001 zugestellt worden ist, hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn