BFH - Beschluß vom 11.07.2000
IX B 29/00

BFH - Beschluß vom 11.07.2000 (IX B 29/00) - DRsp Nr. 2001/4007

BFH, Beschluß vom 11.07.2000 - Aktenzeichen IX B 29/00

DRsp Nr. 2001/4007

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn die geltend gemachte Divergenz ist nicht gegeben und die Beschwerdebegründung im Übrigen entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die behauptete Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt nicht vor. Der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) dem Finanzgericht (FG) zugeschriebene Rechtssatz, der erste Anschein gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht könne allein durch Behauptungen erschüttert werden, kann den Gründen des vorinstanzlichen Urteils nicht entnommen werden. Das FG orientiert sich vielmehr an der Rechtsprechung des Senats zur Einkünfteerzielungsabsicht und führt im Einzelnen aus, warum angesichts der im Streitfall auf Dauer angelegten Vermietung keine für einen Ausnahmefall sprechenden Anhaltspunkte gegeben sind. Soweit die vom Kläger praktizierte Finanzierung der Objekte im Hinblick auf die laufende Erhöhung des Schuldsaldos des sog. Hauskontos infolge Belastung mit Tilgungsraten, Schuldzinsen und sonstigen Aufwendungen ungewöhnlich sei, sei diese "nur vorübergehender Natur".