BFH - Beschluß vom 11.07.2000
VIII B 102/99

BFH - Beschluß vom 11.07.2000 (VIII B 102/99) - DRsp Nr. 2001/3736

BFH, Beschluß vom 11.07.2000 - Aktenzeichen VIII B 102/99

DRsp Nr. 2001/3736

Gründe:

Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann wurde festgestellt, dass die Eheleute ihre Einkünfte in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1979 bis 1988 und auch ihre Vermögenswerte in den Vermögensteuererklärungen auf den 1. Januar 1978 bis 1. Januar 1988 nicht vollständig erklärt hatten.

Aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) gegen die Eheleute geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1979 bis 1988 und geänderte Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1978 bis 1. Januar 1986 und 1. Januar 1988. Die Einkommensteuerbescheide 1979 bis 1980 und die Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1982 und den 1. Januar 1985 wurden bestandskräftig. Gegen die übrigen geänderten Einkommensteuerbescheide und Vermögensteuerbescheide legten die Eheleute Einsprüche ein. Im April 1992 kam es zu einer Vereinbarung zwischen dem FA und den Prozessbevollmächtigten der Eheleute über die Erledigung der anhängigen Rechtsbehelfsverfahren. Die Eheleute stimmten dieser Erledigung zu. Das FA änderte daraufhin die angefochtenen Einkommensteuerbescheide und Vermögensteuerbescheide entsprechend.