BFH - Beschluß vom 11.07.2001
VII B 348/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 33

BFH - Beschluß vom 11.07.2001 (VII B 348/00) - DRsp Nr. 2001/15862

BFH, Beschluß vom 11.07.2001 - Aktenzeichen VII B 348/00

DRsp Nr. 2001/15862

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH, welche zwischenzeitlich in Konkurs gefallen ist. Wegen angemeldeter und nicht entrichteter Lohn- und Kirchenlohnsteuern sowie entstandener Säumniszuschläge der GmbH ist der Kläger von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) in Haftung genommen worden. Mit seinem dagegen erfolglos eingelegten Einspruch berief der Kläger sich auf eine Vereinbarung mit dem Finanzamt A. Inhalt dieser Vereinbarung sei die Entlassung aus der Geschäftsführerhaftung gegen Zahlung von 100 000 DM gewesen. Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte nach Vernehmung des zuständigen Sachgebietsleiters des FA A u.a. aus, dass die Vereinbarung (tatsächliche Verständigung) zwischen dem FA A und dem Kläger sich nur auf die Freistellung von der Haftung für Umsatzsteuern bezogen habe und der Haftungsbescheid mithin rechtmäßig sei.