Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) konnte die Beschwerde nicht persönlich einlegen. Er hätte sich nach den bei Einlegung der Beschwerde geltenden Vorschriften des § 62a Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Zur Vertretung wären nach § 62a Abs. 2 FGO a.F. auch die in § 3 Nr. 2 und 3 StBerG näher bezeichneten Gesellschaften berechtigt gewesen, soweit diese durch einen der oben angeführten Berufsangehörigen tätig geworden wären. Auf diesen Vertretungszwang war der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ordnungsgemäß hingewiesen worden.
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