I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Klage, mit der er u.a. die Feststellung beantragte, dass das FA aufgrund der infolge der Aufhebung von Art. 23 des Grundgesetzes (GG) nicht mehr bestehenden Bundesrepublik Deutschland für ihn nicht zuständig sei und es künftig zu unterlassen habe, Forderungen gegen ihn geltend zu machen und mit der Vollstreckung zu drohen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
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