BFH - Beschluß vom 11.08.2000
II B 119/99

BFH - Beschluß vom 11.08.2000 (II B 119/99) - DRsp Nr. 2001/3710

BFH, Beschluß vom 11.08.2000 - Aktenzeichen II B 119/99

DRsp Nr. 2001/3710

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger) ist Miterbe der am ... Januar 1993 verstorbenen Frau K. K hatte in ihrem Testament u.a. angeordnet, dass die Beigeladenen zu 2. bis 5. und Beschwerdeführer zu 3. bis 6. (Beigeladene zu 2. bis 5.) sowie die Beigeladene zu 6. Vermächtnisse in Höhe von jeweils 1/10 des Bar- und Wertpapiervermögens erhalten sollten, das nach Begleichung näher bezeichneter Nachlassverbindlichkeiten verblieb.

Der Kläger und die Beigeladenen zu 2. bis 5. vereinbarten am 4. September 1993 zur "Vermeidung möglicher Anfechtungen und Auseinandersetzungen", dass der Kläger auf die Vermächtnisansprüche einmalig einen Betrag von jeweils ... DM zu zahlen habe.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer gegen die Beigeladenen zu 2. bis 5. von Vermächtniserwerben in Höhe von jeweils ... DM aus. Gegen den Kläger setzte es Erbschaftsteuer in Höhe von ... DM fest. Als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigte es u.a. die Verbindlichkeiten aus den Vermächtnissen der Beigeladenen zu 2. bis 5. in Höhe von jeweils ... DM. Gegen die Beigeladene zu 6. erließ das FA keinen Bescheid.