BFH - Beschluß vom 11.08.2000
IV S 4/00

BFH - Beschluß vom 11.08.2000 (IV S 4/00) - DRsp Nr. 2000/9786

BFH, Beschluß vom 11.08.2000 - Aktenzeichen IV S 4/00

DRsp Nr. 2000/9786

Gründe:

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte die Besteuerungsgrundlagen des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) für die Streitjahre 1993 und 1994 wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen geschätzt. Die dagegen erhobenen Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 1998 als unbegründet zurück.

Hiergegen legte der Antragsteller mit einem an das FA gerichteten Schreiben vom 3. August 1998 "Widerspruch" ein, mit der Begründung, aufgrund der Beschlagnahme seiner Geschäftsunterlagen sei er nicht in der Lage, eine Bilanz zu erstellen.

Mit einem am 25. September 1998 beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Brief übermittelte der Antragsteller eine Kopie des o.g. Schreibens an das FA und kündigte an, er werde Klage erheben. Mit Schreiben vom 18. November 1998 teilte der Antragsteller dem FG mit, er sei nicht in der Lage, die Bilanzen für 1993 und 1994 zu erstellen. Deshalb bitte er, von der Durchführung einer Klage und eines Gerichtstermins abzusehen. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1998 teilte der Antragsteller dem FG schließlich mit, dass er seine vorangegangenen Schreiben als Erhebung einer Klage behandelt wissen möchte.