BFH - Beschluss vom 11.08.2003
III S 9/02

BFH - Beschluss vom 11.08.2003 (III S 9/02) - DRsp Nr. 2003/11971

BFH, Beschluss vom 11.08.2003 - Aktenzeichen III S 9/02

DRsp Nr. 2003/11971

Gründe:

I. Die Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legten gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein.

Außerdem beantragten sie die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 auszusetzen, hilfsweise aufzuheben und verwiesen zur Begründung auf ihre Beschwerde.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat als unzulässig verworfen.

II. Der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist unzulässig.

Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Vollziehung eines Steuerbescheids ausgesetzt bzw. die Vollziehung aufgehoben werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.