BFH - Beschluss vom 11.08.2003
IV R 13/02
Normen:
FGO § 56 § 120 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 61

BFH - Beschluss vom 11.08.2003 (IV R 13/02) - DRsp Nr. 2003/14360

BFH, Beschluss vom 11.08.2003 - Aktenzeichen IV R 13/02

DRsp Nr. 2003/14360

FGO § 56, § 120 Abs. 2 S. 1(Wiedereinsetzung - Irrtum über Revisionsbegründungsfrist)1. Einen rechtskundigen Verfahrensbevollmächtigten trifft ein Verschulden an einer Fristversäumnis nur dann nicht, wenn die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet worden ist.2. Legt ein Prozessbevollmächtigter in der fehlerhaften Annahme, die Frist zur Begründung einer vom BFH zugelassenen Rev. betrage 2 Monate, die Revisionsschrift erst nach Ablauf der Monatsfrist vor, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden.

Normenkette:

FGO § 56 § 120 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Auf Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat der beschließende Senat mit Beschluss vom 27. Februar 2002 IV B 45-48/01 die Revision gegen die Urteile des Finanzgerichts (FG) betreffend Gewerbesteuermessbeträge 1985 bis 1988 zugelassen. Der Beschluss beinhaltet einen rechtlichen Hinweis, in dem es u.a. heißt: Zwar bedürfe es keiner Einlegung der Revision durch die Beschwerdeführerin; innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses sei jedoch beim Bundesfinanzhof (BFH) eine Begründung der Revision einzureichen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. Mai 2002 zugestellt.